Lizenzverlängerung

Folgende Paragraphen sind Inhalte der DHB-Trainerordnung (TRO)


§ 5 Gültigkeitsdauer und Verlängerung der C & B Trainer*inLizenz im DHB

Die DOSB C-Trainer*in-Lizenz (Sportart: Handball) wird für eine Gültigkeitsdauer von vier Jahren erteilt und kann jeweils um vier Jahre verlängert werden. Die DOSB B-Trainer*in-Lizenz (Sportart: Handball) kann jeweils um drei Jahre verlängert werden. Eine Verlängerung der DOSB C/B-Trainer*in-Lizenz (Sportart: Handball) setzt voraus, dass die/der Lizenzinhaber*in im Zeitraum der Gültigkeitsdauer Nachweise über mindestens 15 Lerneinheiten (LE) von den anerkannten Fortbildungsveranstaltungen des Landesverbandes vorlegt, dem die/der Lizenzinhaber*in angehört.

§ 9 Ruhen der Lizenz

(1) wird eine DOSB-C-, B- oder A-Trainer*in-Lizenz (Sportart: Handball) nicht nach den Bestimmungen der Trainerordnung verlängert, so ruht sie vom Zeitpunkt des Ablaufs der Gültigkeit, längstens jedoch zwei Jahre. (2) Die Verlängerung einer ruhenden Lizenz erfolgt nach den Vorgaben der Trainerordnung zur Verlängerung der jeweilige Lizenzstufe (3) Die Verlängerung erfolgt jedoch verkürzt vom Zeitpunkt der letzten Gültigkeit.

§ 10 Wiedererwerb von Lizenzen

Wird eine DOSB-C-, B- oder A-Trainer*in-Lizenz (Sportart: Handball) nicht innerhalb der
zweijährigen Ruhezeit, verlängert, kann sie nur nach den folgenden Bestimmungen durch den
jeweiligen Verband (s. §§ 5-7) wieder aktiviert werden:

(1) Im ersten oder zweiten Jahr nach Ablauf der Ruhezeit sind Nachweise über mindestens 30
Lerneinheiten (LE) von anerkannten Fortbildungsveranstaltungen vorzulegen.
(2) Im dritten oder vierten Jahr nach Ablauf der Ruhezeit sind Nachweise über mindestens 45
Lerneinheiten von anerkannten Fortbildungsveranstaltungen vorzulegen.
(3) Alternativ können Ausbildungsteile der entsprechenden Trainer*innen-Ausbildung im
vorgenannten Umfang besucht werden.
(4) Die Verlängerung im Sinne des Wiedererwerbs erfolgt immer ausgehend vom LizenzStichtag im Jahr der letzten zum Wiedererwerb besuchten Aus- bzw.
Fortbildungsveranstaltung

(5) Eine DOSB-C-, B- oder A-Trainer*in-Lizenz (Sportart: Handball), die nicht spätestens im
vierten Jahr nach Ablauf der Ruhezeit wiedererworben wird, erlischt.
(6) Eine einmal erloschene Lizenz kann nicht mehr wiedererworben werden. Der/die
Trainer*in muss die entsprechende Trainer*in-Ausbildung vollständig – mit allen
Prüfungsleistungen – wiederholen, um eine neue Trainer*innen-Lizenz zu erwerben.