Zuschauer-Regelungen bei Handballspielen
Die Technische Kommission hat aufgrund vieler Nachfragen beim Gesundheitsministerium eine Klarstellung zur Auslegung der SARS-CoV-2-Umgangsverordnung §9 eingeholt.
Danach gilt, dass zu den 100 anwesenden Personen beim Wettkampf, also dem Handballspiel, Zuschauer nicht einzurechnen sind. Für diese gelten jedoch die entsprechenden Paragraphen §1 (Allgemeine Hygiene- und Abstandsregeln), §3 (Besondere Abstands- und Hygieneregeln) sowie §4 (Versammlungen und Veranstaltungen).
Für die Erfassung der Personendaten (§3 Abs. 5) empfehlen wir den Zuschauern bereits zu Hause dieses Formular auszufüllen und auszudrucken. So wird eine unnötige Stauung am Eingangsbereich der Halle vermieden. Die Veranstalter (Heimverein) sollten dennoch ausreichend ausgedruckte Exemplare vorhalten. Zum datenschutzkonformen Einsammeln der Formulare empfiehlt sich eine Wahlurne aus Pappe („Schuhkarton“ mit Schlitz) pro Spieltag. Dieser kann dann nach der 4-Wochenfrist gesammelt vernichtet werden.
Die Vereine können selbstverständlich ähnliche Formulare entwerfen, bei denen die Spielpaarung, Ort und Datum bereits ausgefüllt sind.
Eine gute Zusammenfassung gibt auch die Seite des Sportministeriums:
Zuschauer in Brandenburg erlaubt – Trainings- und Wettkampfbetrieb
Trainings- und Wettkampfbetrieb, Ligabetrieb und länderübergreifende Wettkämpfe mit und ohne Zuschauer können unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsregeln ausgetragen werden. Eine zahlenmäßige Begrenzung ergibt sich daraus, dass das allgemeine Abstandsgebot und die Hygieneregeln eingehalten werden müssen. Das heißt, Veranstaltungen mit bis zu 1.000 zeitgleich anwesenden Personen sind erlaubt, jedoch muss stets das Abstandgebot von 1,5 Meter eingehalten werden. Ab 1.000 zeitgleich anwesenden Personen einschließlich Sportlerinnen und Sportler gilt die Veranstaltung als Großveranstaltung und ist untersagt.
Hinweise für Betreiber von geschlossenen Sportanlagen
Betreiber von geschlossenen Sportanlage müssen ein Hygienekonzept erstellen, das Folgendes beinhaltet:
- Regelungen zur Einhaltung des allgemeinen Abstandsgebotes: Zwischen Personen muss stets ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden (sofern sie noch dem Abstandsgebot unterliegen, vgl. § 1 Abs. 2).
- Das Konzept muss eine Zutritt- und Aufenthaltsregelung enthalten. Es darf keinen ungesteuerten Zutritt geben.
- Der Austausch der Raumluft durch Frischluft hat regelmäßigen zu erfolgen. Raumlufttechnische Anlagen dürfen nur ohne Umluft betrieben werden.
- Personendaten müssen in einer Anwesenheitsliste mit Vor- und Familienname und Telefonnummer oder E-Mail-Adresse zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden. Die Anwesenheitsliste ist für die Dauer von vier Wochen unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften aufzubewahren.
- Die Sportausübung hat kontaktfrei zu erfolgen. Kontakt bei der Sportausübung ist jedoch für die Personen untereinander erlaubt, die vom allgemeinen Abstandsgebot in § 1 ausgenommen sind:
- Ehe- oder Lebenspartner, Angehörige des eigenen Haushalts,
- Eigene Kinder (Personen, für die ein Sorge- oder gesetzliches oder gerichtlich angeordnetes Umgangsrecht besteht),
- Kinder und Erwachsene, die im Rahmen der Kindertagesbetreuung Sportanlagen nutzen oder Sport treiben,
- Kinder und Erwachsene, die im Rahmen der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit oder der Hilfen zur Erziehung (SGB VIII) Sport treiben,
- Personen, die im Rahmen des Schulbetriebs Sport ausüben (Achtung! zwischen ausschließlich Erwachsenen gilt weiter das Abstandsgebot; nur kontaktloser Sport zulässig).
- Es sind regelmäßig Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen durchzuführen, insbesondere, wenn Geräte gemeinsam genutzt werden.
Ist für die Öffnung der Sportanlage eine Genehmigung erforderlich?
Nein, für die Nutzung von Sportanlagen ist keine Genehmigung erforderlich. Das Hygienekonzept des oder der Betreiberin muss nicht beim zuständigen Gesundheitsamt zur Genehmigung vorgelegt werden.